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C1 24 28

Sachenrecht

Wallis · 2025-01-24 · Deutsch VS

C1 24 28 ENTSCHEID VOM 24. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern gegen Y _________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Murmann, Visp (Sachenrecht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 9. Januar 2024 [LWR Z1 2022 42]

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent- scheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf Fr. 14'535.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO), bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zuständig, um über die vorlie- gende Berufung zu befinden. Der Berufungskläger hat den Entscheid des Bezirksge- richts 10. Januar 2024 in Empfang genommen und am 8. Februar 2024 fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1).

E. 1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

E. 1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be- grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des

- 4 - Streits vor. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hin- weisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Be- rufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger unter Androhung der Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bun- desgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). 2.

E. 2 Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen.

E. 2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht eine Eigentumsfreiheitsklage, wel- che durch den Berufungsbeklagten beim Bezirksgericht anhängig gemacht wurde. Ge- mäss dem von der Vorinstanz festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt ist der Be- rufungsbeklagte Miteigentümer zu 13010/20000 der Parzelle Nr. xx, am Ort genannt «B _________», in A _________. Dieser erwarb seinen Miteigentumsanteil mit Kaufver- trag vom 3. März 2021 von der C _________ AG und das Eigentum ging am 26. März 2021 auf ihn über. Der Berufungskläger ist nicht Miteigentümer dieses Grundstücks. Er nutzt das Grundstück für den Weidegang seiner Kühe bzw. bewirtschaftet dieses zumin- dest teilweise. Der Berufungskläger sieht die Einwirkung auf das Miteigentum durch ei- nen Pachtvertrag als gerechtfertigt. Dagegen vertritt der Berufungsbeklagte den Stand- punkt, dass kein Pachtvertrag zustande gekommen sei. Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Frage, ob ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde und damit ob die Einwirkung gerechtfertigt ist, zusammenfassend zum Schluss, dass

- 5 - zwar ein Pachtvertrag verhandelt worden sei, ein Vertrag jedoch mangels übereinstim- menden Willens bezüglich des Umfangs des zu leistenden Pachtzinses – einem für den Berufungskläger subjektiv wesentlichen Vertragspunkt – nicht zustande gekommen sei. Weiter sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte und dessen Rechtsvorgängerin dem Beklagten am 15. März 2022 schriftlich mitgeteilt hätten, dass sie mit seiner zuvor ge- duldeten Nutzung ab 1. Mai 2022 nicht mehr einverstanden seien. Dem beweisbelaste- ten Beklagten misslinge damit der Nachweis, dass er aufgrund eines Pachtvertrags mit den Miteigentümern auch nach dem 1. Mai 2022 noch zur Nutzung der fraglichen Par- zelle berechtigt gewesen wäre. Die Nutzung sei damit ab diesem Zeitpunkt als eine Stö- rung im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren.

E. 2.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung. Er bringt zusammengefasst vor, zwischen den Parteien habe im Jahr 2016 kein Dissens bestanden. Es seien alle befragten Personen davon ausgegangen, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen Kosens darüber bestanden habe, zu welchen Bedingungen der Berufungskläger das Grundstück nutzen dürfe. Der Berufungsbeklagte habe nur pauschal den Bestand des Vertrages bestritten. Er habe nie behauptet, dass zwischen den damaligen Verhandlungsparteien im Jahr 2015 oder 2016 ein offener oder latenter Dissens über die Höhe des Pachtzinses als angeblich wesentlicher Vertragspunkt aufgetreten wäre. Wenn zwischen den Parteien im Jahr 2016 Dissens bestanden haben sollte, dann hätte dieser Dissens nicht die Höhe, son- dern die Pachtdauer betroffen. Im Weiteren rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung und führt aus, die Höhe des Pachtzinses bei Pachtverträgen stelle gemäss LPG nicht Bestandteil des notwendigen Konsensbereichs dar. Nur die Zinszahlung als solche, also die Entgeltlich- keit, sei ein wesentliches Element des Pachtvertrages gemäss LPG. Zudem sei bei voll- zogenen Verträgen immer von einer konkludenten Einigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OR auszugehen. Dies gelte auch, wenn vorher kein Konsens über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sei. In diesem Fall greife die richterliche Vertragsergän- zung. Schliesslich argumentiert der Berufungskläger, die einvernehmliche, jahrelange und un- widersprochene Überlassung von Land zur Nutzung sei mindestens als konkludente Leihe zu qualifizieren.

E. 2.3 Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag entsteht durch übereinstimmende gegensei- tige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Konsens muss alle objektiv

- 6 - und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte erfassen (Art. 2 Abs. 1 OR). Objektiv wesent- lich ist dabei derjenige Vertragsinhalt, welcher durch die Parteien zwingend selbst gere- gelt werden muss, andernfalls eine Lücke verbleibt, die nicht durch Gesetz, Gewohn- heitsrecht oder Richterrecht geschlossen werden kann (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A., 2020, N. 332 ff.). Demge- genüber sind jene Vertragspunkte subjektiv wesentlich, die für den Abschlusswillen einer Partei «conditio sine qua non» sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 341 f.). Mass- gebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeit- punkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 140 III 134 E. 3.2, 130 III 66 E. 3.2). Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 675 E. 2.3). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu er- mitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2, 138 III 659 E. 4.2.1, 136 III 186 E. 3.2.1). Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Päch- ter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 Abs. 1 LPG). Die Entgeltlichkeit ist ein konstitutives Element jeder Pacht. Einigen sich die Parteien nicht hinsichtlich des Pachtzinses oder lassen diesen offen, so liegt keine Pacht vor (WOLF, Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zum landwirtschaftlichen Pachtrecht, in: Jusletter vom

15. Juni 2020, N. 7; vgl. auch BGE 103 II 149 E. 4). Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist (Art. 35a Abs. 1 LPG). Sachleistungen sind Warenlieferungen (Art. 92 Abs. 2 OR). Der Wert einer Sachleistung ist in der Regel einfach bestimmbar (Menge mal Marktpreis). Dies trifft bei einer Dienstleistung nicht zum Vornherein zu, weshalb das LPG Dienstleistungen nicht als direkte Gegenleistung zur Überlassung des Pachtgegenstandes zulässt (STUDER/HOFER, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A., 2014, N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). Ein gemischtes Geschäft ist allerdings ohne weiteres möglich, indem der Pächter dem Verpächter eine Dienstleistung erbringt und mit dem Erlös den Pachtzins bezahlt. Die Entschädigung für die Arbeitsleistung muss aber gesondert ausgewiesen werden. Das Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstandes und die Entschädigung für die

- 7 - Dienstleistung können die Parteien verrechnen (Art. 120 OR). Dieses Vorgehen ist in Art. 36 Abs. 3 LPG vorgesehen. Danach sind Naturalleistungen und andere vereinbarte Nebenleistungen am Pachtzins anzurechnen. Andere vereinbarte Nebenleistungen kön- nen auch Arbeits- oder Dienstleistungen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 ff. zu Art. 35a LPG).

E. 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt vorliegend kein schriftlicher Vertrag zwischen den Grundeigentümern und dem Berufungskläger vor. Ebenso wenig sind schriftliche Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft oder andere Urkunden vorhan- den, woraus auf einen Pachtvertrag geschlossen werden kann. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der ihm die Nutzung der Parzelle Nr. xx erlaubt. Als Beweismittel sind einzig die Aussagen der Zeugen D _________ und E _________ sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor- handen. Objektive Beweismittel liegen nicht vor.

E. 2.4.1 D _________ gab anlässlich seiner Befragung sachdienlich zu Protokoll, er habe mit dem Beklagten verhandelt. Er denke, dies sei 2016 gewesen. Er habe den Beklagten gefragt, ob er die fragliche Parzelle einsäen könne. Sie seien übereingekommen, dass der Beklagte die Parzelle auf seine Kosten einsäe und im Gegenzug die Parzelle 7624 während drei Jahren kostenlos nutzen könne. Für die Zeit danach habe keine Regelung bestanden. Der Beklagte sei mit einer Maschine, einer Art Egge, über das Feld gefahren und habe mit einer Maschine 2-3 Mal eingesät. Sie hätten mit einem jährlichen Pachtzins von Fr. 600.00 gerechnet. Mal drei ergebe dies Fr. 1'800.00, was etwa dem Aufwand entspreche, den der Beklagte für die Ansaat gehabt habe. Er könne sich nicht erinnern, dass über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses gesprochen worden wäre.

E. 2.4.2 E _________ führte im Wesentlichen aus, D _________ habe im Jahr 2017 mit dem Beklagten Verhandlungen betreffend einen Pachtvertrag geführt. Man sei überein- gekommen, dass der Beklagte die Parzelle einsäe und er dafür das Grundstück während

E. 2.4.3 Der Berufungskläger sagte zusammenfassend aus, er sei 2015 erstmals auf Platz gewesen, als D _________ die Rohplanie mehr oder weniger abgeschlossen gehabt habe. Im Jahr 2016 sei der Humus verteilt worden. Es sei schlechtes, littiges Material gewesen. Er als Rekultivierer habe dann die Fläche begrünen sollen. Das Vorgehen sei mit D _________ besprochen worden. Als die Planie gemacht gewesen sei, sei E _________ auf Platz gekommen. Dies sei im Jahr 2016 gewesen. Mit diesem habe er die Arbeiten angeschaut und danach seien sie in eine Musterwohnung im Haus B ge- gangen und hätten dort am Tisch gesessen und über die Konditionen gesprochen. Es seien nur er und E _________ anwesend gewesen, nicht jedoch D _________. Er habe festgestellt, dass es sehr aufwändig sei, diesen toten Boden wiederzubeleben. Er habe E _________ erklärt, was er machen werde. Er habe diesem dann eine Mindestdauer von 6 Jahren Pacht vorgeschlagen, wie dies im bäuerlichen Bodenrecht vorgesehen sei. Wenn man den Aufwand für die Rekultivierung anschaue, müssten es mindestens sechs Jahre Pacht sein, ansonsten er auf das Geschäft nicht eingegangen wäre. Bei kürzerer Pachtzeit wäre es ein «horrender» Pachtzins gewesen. So hätten sie sich dann auf sechs Jahre «kostenlose» Pacht geeinigt, sowie auf eine Pacht nach dieser Zeit mit ei- nem Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2.

E. 2.4.4 Der Berufungskläger verkennt in seinen Ausführungen zunächst, dass es nicht dem Berufungsbeklagten oblag, im erstinstanzlichen Verfahren einen offenen oder la- tenten Dissens zu behaupten und zu beweisen. Vielmehr trägt der Berufungskläger die Beweislast dafür, dass ein Pachtvertrag zustande gekommen ist. Denn wer ein Recht zur Einwirkung behauptet, muss dessen Voraussetzungen beweisen (vgl. WIEGAND, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 64 zu Art. 641 ZGB). Folglich ist nicht ein Dissens darzulegen, sondern der Berufungskläger hat einen Konsens in Bezug auf die wesentli- chen Vertragspunkte zu behaupten und beweisen. Der Berufungsbeklagte hat im Übri- gen von Anfang an das Zustandekommen eines Pachtvertrages bestritten.

E. 2.4.5 Unbestritten ist, dass zwischen dem Berufungskläger und D _________ und/oder E _________ Verhandlungen betreffend die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. 7643 stattfanden und dass der Berufungskläger auf dem erwähnten Grundstück

- 9 - Arbeiten ausführte, weshalb er das Grundstück für eine gewisse Zeit ohne Entrichtung eines Pachtzinses in Form einer Geldleistung nutzen konnte. Allein daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass ein bis heute verbindlicher Pachtvertrag gültig zu- stande gekommen ist, womit die Einwirkung auf das Eigentum des Berufungsbeklagten gerechtfertigt wäre. Mit der Vorinstanz ist von einer Minimaldauer von sechs Jahren aus- zugehen, zumal auch E _________ darlegte, dass nach einer kostenlosen Nutzung von dreieinhalb Jahren ein Pachtzins geschuldet ist und Art. 7 Abs. 1 LPG bei Pachtverträgen eine Minimaldauer von sechs Jahren vorsieht. Daraus lässt sich indes noch nicht ablei- ten, dass für diese Minimaldauer kein Pachtzins in Form einer Geldleistung zu entrichten ist. Bezüglich der Vertragsdauer, für welche kein Pachtzins in Form einer Geldleistung geschuldet war und damit auch bezüglich eines allfälligen Pachtzinses bestehen nämlich unterschiedliche Aussagen. So sagte D _________ aus, der Berufungskläger habe das Grundstück drei Jahre kostenlos nutzen können, wobei man von einem jährlichen Pacht- zins von Fr. 600.00 ausgegangen sei. Er konnte sich im Übrigen nicht daran erinnern, dass überhaupt über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses verhandelt worden war. E _________ sprach von einer kostenlosen Nutzung von dreieinhalb Jahren und von einem jährlichen Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2, welcher nach Ablauf der kos- tenlosen Nutzung geschuldet sei. Der Berufungskläger geht demgegenüber von einer kostenlosen Nutzung von sechs Jahren und einem anschliessenden jährlichen Pacht- zins von Fr. 0.06 pro m2 aus. Dass gar nie über die Bezahlung eines Pachtzinses in Geldform diskutiert wurde, erscheint aufgrund der Aussagen von E _________ und des Berufungsklägers wenig glaubhaft. Jedoch sind die Aussagen der Zeugen und des Be- rufungsklägers widersprüchlich, soweit es darum geht, wie lange der Pachtzins durch die Arbeiten des Berufungsklägers abgegolten sein sollte. Der Berufungskläger kann so- mit mit diesen Aussagen nicht den Beweis erbringen, dass in Bezug auf die unentgeltli- che bzw. entgeltliche Vertragsdauer und damit zusammenhängend in Bezug auf die Höhe des Pachtzinses ein Konsens zustande kam. Es sind denn auch keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass anfänglich über den Pachtzins und die Dauer der unentgeltlichen Nutzung Einigkeit bestanden hätte, auch wenn das Grundstück bis anhin vom Beru- fungskläger bewirtschaftet wurde. Es hilft dem Berufungskläger somit nicht weiter, wenn er in seiner Berufung ausführt, die uneinheitlichen Aussagen im Jahr 2023 liessen nicht den Schluss zu, dass im Jahr 2015 oder 2016 ein Dissens bestanden hätte.

E. 2.5 Ein fehlender Konsens über einen Vertragspunkt vermag das Zustandekommen ei- nes Vertrages aber nur dann zur verhindern, wenn dieser objektiv oder subjektiv wesent- lich ist. Es ist unbestritten, dass die Entgeltlichkeit bei einem Pachtvertrag objektiv we- sentlich ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_57/2016 und 4A_59/2016 vom 3. August 2016

- 10 - E. 5.5). Der Berufungskläger bestreitet hingegen, dass auch die Höhe des Pachtzinses einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt darstellt. Gemäss STUDER ET AL. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts wird für das Zustandekommen des Vertrages nicht zwingend verlangt, dass ein bestimmtes oder bestimmbares Entgelt ver- abredet wurde. Begriffsnotwendig sei in der Regel lediglich die Vereinbarung einer Ent- geltlichkeit als solcher (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 725 zu Art. 35a LPG). Ob die Höhe des Pachtzinses nun gestützt auf diese Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Vorinstanz tatsächlich kein objektiv wesentlicher Bestandteil eines Pachtvertrages ist, ist jedoch für die vorliegende Streitigkeit nicht von Bedeutung. Denn die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Höhe des Pachtzinses bzw. die Dauer, für welche der Berufungs- kläger keinen zusätzlichen Pachtzins in Geld entrichten musste, für den Berufungskläger subjektiv wesentlich war. Der Berufungskläger rügte in seiner Berufung diesbezüglich keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch keine Rechtsverletzung. Mithin setzte er sich in seiner Berufung damit nicht auseinander und die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach die Höhe des Pachtzinses subjektiv wesentlich ist, hat deshalb Be- stand. Folglich ist die Höhe des Pachtzinses zumindest ein subjektiv wesentlicher Ver- tragspunkt und mangels übereinstimmendender Willenserklärung in diesem Punkt ist kein Pachtvertrag zustande gekommen. Hinzu kommt, dass die Parteien für die erste Vertragsphase ohnehin keinen Pachtzins in Form einer Geld- oder Sachleistung vereinbarten. Entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers und auch entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in den vereinbarten Re- kultivierungsarbeiten nämlich keine Sachleistung zu sehen. Vielmehr stellen Rekultivie- rungsarbeiten Dienst- bzw. Arbeitsleistungen dar, welche im Rahmen eines Pachtvertra- ges an sich nur als Nebenleistungen vereinbart werden können (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). Zwar ist ein gemischtes Geschäft möglich und die Entschä- digung für die Dienstleistung kann mit dem Entgelt für die Überlassung des Pachtgegen- standes verrechnet werden (WASSERFALLEN, in: Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrar- recht, 2017, S. 434 N. 26). Jedoch muss in diesem Fall ausgewiesen sein, inwiefern die Dienstleistung dem Pachtzins angerechnet wird. Mithin muss die Entschädigung für die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 zu Art. 35a LPG). Der Berufungskläger und D _________ gehen von einem Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2 aus, wobei uneinheitliche Aussagen vorliegen, ab welchem Zeitpunkt dieser tat- sächlich in Geldform geschuldet war. Es ist damit auch nicht klar, wie lange und in wel- cher Höhe die Dienstleistung an den Pachtzins anzurechnen ist oder ob in einer ersten Vertragsphase einfach von einem zumindest teilweisen unentgeltlichen Vertrag ausge- gangen wurde und dann erst in einer zweiten Phase von einem entgeltlichen Vertrag.

- 11 - Somit besteht gar kein Konsens über die Entgeltlichkeit an sich und damit über einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt, weshalb ein gültiger Pachtvertrag auch aus diesem Grund zu verneinen ist. D _________ und E _________ sagen dazu im Ergebnis über- einstimmend aus, dass es nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne keine Einigung hinsichtlich der Fortsetzung der Pacht gegeben habe. Laut D _________ bestand keine Regelung. E _________ führte sinngemäss aus, man sei nicht handels- einig geworden, der Pachtvertrag sei ausgelaufen und er habe diesen gekündigt. Die (unwesentliche) Divergenz in den beiden Aussagen zeigt, dass diese nicht abgespro- chen waren. Sie erscheinen insgesamt glaubhaft. Für das Kantonsgericht ist daher er- stellt, dass die Grundeigentümer nicht gewillt waren, mit dem Berufungskläger für die Zeit nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne einen Pachtvertrag abzuschliessen. Jedenfalls hat der Berufungskläger einen diesbezüglichen Konsens nicht nachgewiesen.

E. 2.6 Der Berufungskläger stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass ein Pachtvertrag verneint wird, zumindest eine Gebrauchsüberlassung vorliegt. Ge- mäss Art. 305 OR verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. Bei einer Gebrauchsleihe ist die Unentgeltlichkeit ein objektiv wesentlicher Punkt (Bundesge- richtsurteil 4A_61/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.3). Die an den Verhandlungen beteiligten Personen haben vorliegend die Unentgeltlichkeit gerade nicht vereinbart. Sowohl E _________ als auch der Berufungskläger selbst gehen ab einem gewissen Zeitpunkt von einer Pachtzinszahlung von Fr. 0.06 pro m2 aus. Aus den Aussagen lässt sich nicht herleiten, bis zu welchem Zeitpunkt die Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, womit kein Konsens über die Unentgeltlichkeit besteht. Ein Vertragsschluss lässt sich vorliegend auch nicht durch ein konkludentes Handeln begründen. Der Berufungskläger stellte ins- besondere keine Tatsachenbehauptungen auf, worin das konkludente Handeln der Ei- gentümer bestehen soll. Sofern der Berufungskläger die konkludente Willenserklärung darin sieht, dass die Miteigentümer die Nutzung des Grundstücks durch ihn nicht bestrit- ten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass blosses Nichtstun oder Schweigen im Regelfall nicht als Willenserklärung gewertet werden kann (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., 2020, N. 27.11 mit Hinweis auf BGE 30 II 298; KUT/BAUER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2023, N. 12; vgl. auch BGE 129 III 476129 III 476 E. 1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_373/2014 vom

3. November 2014 E. 3).

- 12 -

E. 2.7 Schliesslich ist bei dieser Ausgangslage entgegen der Ansicht des Berufungsklä- gers eine richterliche Vertragsergänzung ausgeschlossen. Fehlt es nämlich an einer Ei- nigung in einem wesentlichen Vertragspunkt oder gar am Vertragswillen, kann das Ge- richt grundsätzlich keine Vertragsergänzung vornehmen. Lediglich die subjektiv wesent- lichen Vertragspunkte stehen einer Vertragsergänzung offen. Eine solche Vertragser- gänzung der subjektiv wesentlichen Vertragselemente ist aber nur dann möglich, wenn ein Inhaltsstreit und kein Konsensstreit Gegenstand des Verfahrens bildet. Vorbehalten bleibt der Fall, wenn die Bestreitung des Vertrags als rechtsmissbräuchlich erscheint, weil die Parteien den Vertrag über längere Zeit hin als rechtswirksam betrachten haben (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A., 2020, N. 1271). Wie unter E. 2.5 dargelegt, besteht keine Einigung über die Fortsetzung des Pachtver- hältnisses bzw. über die Entgeltlichkeit, zumal für die erste Vertragsdauer als Gegen- leistung kein Pachtzins, sondern eine Dienstleistung vereinbart wurde. Entsprechend besteht kein Konsens in einem objektiv wesentlichen Punkt. Eine Vertragsergänzung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Daran ändern auch die gesetzlichen Vorschriften über den höchstzulässigen Pachtzins nichts. Selbst wenn man annähme, dass die Parteien sich über die Entgeltlichkeit an sich einig waren, so bildet die Höhe des Pachtzinses zumindest einen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt, welcher lediglich unter gewissen Voraussetzungen der Vertragsergänzung offen steht. Es handelt sich indes vorliegend nicht um einen Inhalts-, sondern um einen Konsensstreit. Mithin ist eine Vertragsergän- zung in den subjektiv wesentlichen Vertragspunkten nur zulässig, wenn die Berufung auf einen ungültigen Vertrag rechtsmissbräuchlich ist, was vorliegend zu verneinen ist. Zwar wurde über mehrere Jahre hinweg das betreffende Grundstück durch den Berufungsklä- ger faktisch genutzt. Jedoch hat der Berufungskläger gerade keinen Pachtzins bezahlt, womit er den von ihm behaupteten Pachtvertrag seinerseits gar nicht erfüllt hat. Anders sähe es aus, wenn der Berufungskläger über die Jahre hinweg einen Pachtzins bezahlt hätte und die Eigentümer des Grundstücks diesen entgegengenommen hätten.

E. 2.8 Dem Berufungskläger gelingt es folglich nicht, das Zustandekommen eines Pacht- vertrages oder eines anderen Vertragsverhältnisses zu beweisen, welches die Störung auf das Grundstück Nr. xx in A _________ rechtfertigen würde. Der erstinstanzliche Ent- scheid ist somit im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-

- 13 - schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 3 X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen.

E. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 2'300.00 bis Fr. 3'300.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 920.00 und maximal Fr. 1'320.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst- instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 3’300.00 festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und wurde in der Be- rufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei der erstinstanzliche Beklagte dem dortigen Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'640.00 und der erstinstanzliche Kläger dem dortigen Beklagten Fr. 660.00 schuldet. Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers vor- nehmlich auf die Begründung der Berufung und jener des Berufungsbeklagten auf seine einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den

- 15 - Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In An- wendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierig- keit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung auf Fr. 1’200.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Infolge des Prozessausgangs schuldet der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West- lich-Raron vom 9. Januar 2024 vollumfänglich bestätigt: 1. Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 2. Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 3. X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen. 4. X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor A _________, verboten. 5. Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen. 7. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag von Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________. 8. X _________ bezahlt an Y _________:

a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.). 9. Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

- 16 - 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘200.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 24. Januar 2025

E. 3.5 Jahren kostenlos nutzen könne, d.h. bis und mit Ende 2020. Es sei vereinbart gewe- sen, dass – wenn das Pachtverhältnis weitergehe – Fr. 0.06 pro m2 an Pachtzins zu bezahlen sei. Im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 sei es um die Weiternutzung dieser Parzelle gegangen. Er habe signalisiert, dass die C _________ AG Interesse daran habe, die Miteigentumsanteile zu verkaufen. Der Beklagte habe entschieden, nicht zu kaufen. Sie seien nicht handelseinig gekommen. Da der 3.5-jährige Vertrag mit dem Be- klagten abgelaufen sei und in einen bezahlten Vertrag übergegangen wäre, habe er die-

- 8 - sen gekündigt. Auf die Rekultivierungsarbeiten angesprochen gab E _________ zu Pro- tokoll, D _________ habe die Parzelle ausgeebnet und humusiert. Diese Arbeiten habe er bezahlt. Was der Beklagte gemacht habe, wisse er nicht. Das sei über D _________ gegangen. Besprochen habe man das Einsäen. Den Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2 hät- ten D _________ und der Beklagte vereinbart. Bezahlt worden sei dieser Pachtzins bis heute nicht.

E. 4 X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor A _________, verboten.

E. 5 Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen.

E. 6 Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen.

E. 7 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag von Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________.

E. 8 X _________ bezahlt an Y _________:

a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.).

E. 9 Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). B. Der erstinstanzliche Beklagte reichte gegen diesen Entscheid am 8. Februar 2024 beim Kantonsgericht eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 202): 1. Die Klage vom 16. September 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 5 (auf Seite 28) des Entscheids vom 9. Januar 2024 des Bezirks- gerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) in Rechtskraft erwachsen ist, mit welchem die Klage vom 16. September 2022 teilweise abgewiesen wurde. 3. Im Übrigen (mit Ausnahme von Ziff. 5 auf Seite 28) sei der Entscheid vom 9. Januar 2024 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) aufzuheben.

- 3 - 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach Massgabe des im vorliegenden Verfah- ren zu korrigierenden Prozessausgangs neu zu verteilen. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger die Kosten des vorliegenden Be- rufungsverfahrens (vorzuschiessende Verfahrenskosten und Parteikosten) zu ersetzen. C. Der erstinstanzliche Kläger erstattete am 4. April 2024 seine Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen (S. 261).

Sachverhalt und Erwägungen

1.

E. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 14'535.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 900 bis Fr. 3'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Beru- fungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 2'200.00 im gesetzlichen Rahmen festge- setzt, was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde, weshalb das Kantonsgericht hier keine Änderung vornimmt. Ausgangsgemäss bleibt es bei der Kostenverteilung ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid. So trägt der Berufungskläger vorinstanzliche Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 1'760.00 und der Berufungsbeklagte vorinstanzliche Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 440.00. Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne

- 14 - mündliche Verhandlung angeordnet. Die Rechtsvertreter legten ihre jeweiligen Stand- punkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im mittleren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese ist mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 24 28

ENTSCHEID VOM 24. JANUAR 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern

gegen

Y _________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Murmann, Visp

(Sachenrecht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 9. Januar 2024 [LWR Z1 2022 42]

- 2 - Verfahren

A. In dem von Y _________ am 16. September 2022 eingeleiteten Verfahren fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 9. Januar 2024 nachstehenden Entscheid, welchen es gleichentags versandte (S. 197 f.): 1. Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 2. Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 3. X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen. 4. X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor A _________, verboten. 5. Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen. 7. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag von Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________. 8. X _________ bezahlt an Y _________:

a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.). 9. Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). B. Der erstinstanzliche Beklagte reichte gegen diesen Entscheid am 8. Februar 2024 beim Kantonsgericht eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 202): 1. Die Klage vom 16. September 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 5 (auf Seite 28) des Entscheids vom 9. Januar 2024 des Bezirks- gerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) in Rechtskraft erwachsen ist, mit welchem die Klage vom 16. September 2022 teilweise abgewiesen wurde. 3. Im Übrigen (mit Ausnahme von Ziff. 5 auf Seite 28) sei der Entscheid vom 9. Januar 2024 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 22 42) aufzuheben.

- 3 - 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach Massgabe des im vorliegenden Verfah- ren zu korrigierenden Prozessausgangs neu zu verteilen. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Berufungskläger die Kosten des vorliegenden Be- rufungsverfahrens (vorzuschiessende Verfahrenskosten und Parteikosten) zu ersetzen. C. Der erstinstanzliche Kläger erstattete am 4. April 2024 seine Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen (S. 261).

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent- scheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf Fr. 14'535.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO), bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist zuständig, um über die vorlie- gende Berufung zu befinden. Der Berufungskläger hat den Entscheid des Bezirksge- richts 10. Januar 2024 in Empfang genommen und am 8. Februar 2024 fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1). 1.2 1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2). 1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be- grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des

- 4 - Streits vor. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hin- weisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Be- rufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger unter Androhung der Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bun- desgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). 2. 2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht eine Eigentumsfreiheitsklage, wel- che durch den Berufungsbeklagten beim Bezirksgericht anhängig gemacht wurde. Ge- mäss dem von der Vorinstanz festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt ist der Be- rufungsbeklagte Miteigentümer zu 13010/20000 der Parzelle Nr. xx, am Ort genannt «B _________», in A _________. Dieser erwarb seinen Miteigentumsanteil mit Kaufver- trag vom 3. März 2021 von der C _________ AG und das Eigentum ging am 26. März 2021 auf ihn über. Der Berufungskläger ist nicht Miteigentümer dieses Grundstücks. Er nutzt das Grundstück für den Weidegang seiner Kühe bzw. bewirtschaftet dieses zumin- dest teilweise. Der Berufungskläger sieht die Einwirkung auf das Miteigentum durch ei- nen Pachtvertrag als gerechtfertigt. Dagegen vertritt der Berufungsbeklagte den Stand- punkt, dass kein Pachtvertrag zustande gekommen sei. Die Vorinstanz kam in Bezug auf die Frage, ob ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde und damit ob die Einwirkung gerechtfertigt ist, zusammenfassend zum Schluss, dass

- 5 - zwar ein Pachtvertrag verhandelt worden sei, ein Vertrag jedoch mangels übereinstim- menden Willens bezüglich des Umfangs des zu leistenden Pachtzinses – einem für den Berufungskläger subjektiv wesentlichen Vertragspunkt – nicht zustande gekommen sei. Weiter sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte und dessen Rechtsvorgängerin dem Beklagten am 15. März 2022 schriftlich mitgeteilt hätten, dass sie mit seiner zuvor ge- duldeten Nutzung ab 1. Mai 2022 nicht mehr einverstanden seien. Dem beweisbelaste- ten Beklagten misslinge damit der Nachweis, dass er aufgrund eines Pachtvertrags mit den Miteigentümern auch nach dem 1. Mai 2022 noch zur Nutzung der fraglichen Par- zelle berechtigt gewesen wäre. Die Nutzung sei damit ab diesem Zeitpunkt als eine Stö- rung im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. 2.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung. Er bringt zusammengefasst vor, zwischen den Parteien habe im Jahr 2016 kein Dissens bestanden. Es seien alle befragten Personen davon ausgegangen, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen Kosens darüber bestanden habe, zu welchen Bedingungen der Berufungskläger das Grundstück nutzen dürfe. Der Berufungsbeklagte habe nur pauschal den Bestand des Vertrages bestritten. Er habe nie behauptet, dass zwischen den damaligen Verhandlungsparteien im Jahr 2015 oder 2016 ein offener oder latenter Dissens über die Höhe des Pachtzinses als angeblich wesentlicher Vertragspunkt aufgetreten wäre. Wenn zwischen den Parteien im Jahr 2016 Dissens bestanden haben sollte, dann hätte dieser Dissens nicht die Höhe, son- dern die Pachtdauer betroffen. Im Weiteren rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung und führt aus, die Höhe des Pachtzinses bei Pachtverträgen stelle gemäss LPG nicht Bestandteil des notwendigen Konsensbereichs dar. Nur die Zinszahlung als solche, also die Entgeltlich- keit, sei ein wesentliches Element des Pachtvertrages gemäss LPG. Zudem sei bei voll- zogenen Verträgen immer von einer konkludenten Einigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OR auszugehen. Dies gelte auch, wenn vorher kein Konsens über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sei. In diesem Fall greife die richterliche Vertragsergän- zung. Schliesslich argumentiert der Berufungskläger, die einvernehmliche, jahrelange und un- widersprochene Überlassung von Land zur Nutzung sei mindestens als konkludente Leihe zu qualifizieren. 2.3 Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag entsteht durch übereinstimmende gegensei- tige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Konsens muss alle objektiv

- 6 - und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte erfassen (Art. 2 Abs. 1 OR). Objektiv wesent- lich ist dabei derjenige Vertragsinhalt, welcher durch die Parteien zwingend selbst gere- gelt werden muss, andernfalls eine Lücke verbleibt, die nicht durch Gesetz, Gewohn- heitsrecht oder Richterrecht geschlossen werden kann (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A., 2020, N. 332 ff.). Demge- genüber sind jene Vertragspunkte subjektiv wesentlich, die für den Abschlusswillen einer Partei «conditio sine qua non» sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 341 f.). Mass- gebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeit- punkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 140 III 134 E. 3.2, 130 III 66 E. 3.2). Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 675 E. 2.3). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu er- mitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2, 138 III 659 E. 4.2.1, 136 III 186 E. 3.2.1). Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Päch- ter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 Abs. 1 LPG). Die Entgeltlichkeit ist ein konstitutives Element jeder Pacht. Einigen sich die Parteien nicht hinsichtlich des Pachtzinses oder lassen diesen offen, so liegt keine Pacht vor (WOLF, Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zum landwirtschaftlichen Pachtrecht, in: Jusletter vom

15. Juni 2020, N. 7; vgl. auch BGE 103 II 149 E. 4). Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist (Art. 35a Abs. 1 LPG). Sachleistungen sind Warenlieferungen (Art. 92 Abs. 2 OR). Der Wert einer Sachleistung ist in der Regel einfach bestimmbar (Menge mal Marktpreis). Dies trifft bei einer Dienstleistung nicht zum Vornherein zu, weshalb das LPG Dienstleistungen nicht als direkte Gegenleistung zur Überlassung des Pachtgegenstandes zulässt (STUDER/HOFER, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. A., 2014, N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). Ein gemischtes Geschäft ist allerdings ohne weiteres möglich, indem der Pächter dem Verpächter eine Dienstleistung erbringt und mit dem Erlös den Pachtzins bezahlt. Die Entschädigung für die Arbeitsleistung muss aber gesondert ausgewiesen werden. Das Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstandes und die Entschädigung für die

- 7 - Dienstleistung können die Parteien verrechnen (Art. 120 OR). Dieses Vorgehen ist in Art. 36 Abs. 3 LPG vorgesehen. Danach sind Naturalleistungen und andere vereinbarte Nebenleistungen am Pachtzins anzurechnen. Andere vereinbarte Nebenleistungen kön- nen auch Arbeits- oder Dienstleistungen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt vorliegend kein schriftlicher Vertrag zwischen den Grundeigentümern und dem Berufungskläger vor. Ebenso wenig sind schriftliche Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft oder andere Urkunden vorhan- den, woraus auf einen Pachtvertrag geschlossen werden kann. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der ihm die Nutzung der Parzelle Nr. xx erlaubt. Als Beweismittel sind einzig die Aussagen der Zeugen D _________ und E _________ sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor- handen. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. 2.4.1 D _________ gab anlässlich seiner Befragung sachdienlich zu Protokoll, er habe mit dem Beklagten verhandelt. Er denke, dies sei 2016 gewesen. Er habe den Beklagten gefragt, ob er die fragliche Parzelle einsäen könne. Sie seien übereingekommen, dass der Beklagte die Parzelle auf seine Kosten einsäe und im Gegenzug die Parzelle 7624 während drei Jahren kostenlos nutzen könne. Für die Zeit danach habe keine Regelung bestanden. Der Beklagte sei mit einer Maschine, einer Art Egge, über das Feld gefahren und habe mit einer Maschine 2-3 Mal eingesät. Sie hätten mit einem jährlichen Pachtzins von Fr. 600.00 gerechnet. Mal drei ergebe dies Fr. 1'800.00, was etwa dem Aufwand entspreche, den der Beklagte für die Ansaat gehabt habe. Er könne sich nicht erinnern, dass über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses gesprochen worden wäre. 2.4.2 E _________ führte im Wesentlichen aus, D _________ habe im Jahr 2017 mit dem Beklagten Verhandlungen betreffend einen Pachtvertrag geführt. Man sei überein- gekommen, dass der Beklagte die Parzelle einsäe und er dafür das Grundstück während 3.5 Jahren kostenlos nutzen könne, d.h. bis und mit Ende 2020. Es sei vereinbart gewe- sen, dass – wenn das Pachtverhältnis weitergehe – Fr. 0.06 pro m2 an Pachtzins zu bezahlen sei. Im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 sei es um die Weiternutzung dieser Parzelle gegangen. Er habe signalisiert, dass die C _________ AG Interesse daran habe, die Miteigentumsanteile zu verkaufen. Der Beklagte habe entschieden, nicht zu kaufen. Sie seien nicht handelseinig gekommen. Da der 3.5-jährige Vertrag mit dem Be- klagten abgelaufen sei und in einen bezahlten Vertrag übergegangen wäre, habe er die-

- 8 - sen gekündigt. Auf die Rekultivierungsarbeiten angesprochen gab E _________ zu Pro- tokoll, D _________ habe die Parzelle ausgeebnet und humusiert. Diese Arbeiten habe er bezahlt. Was der Beklagte gemacht habe, wisse er nicht. Das sei über D _________ gegangen. Besprochen habe man das Einsäen. Den Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2 hät- ten D _________ und der Beklagte vereinbart. Bezahlt worden sei dieser Pachtzins bis heute nicht. 2.4.3 Der Berufungskläger sagte zusammenfassend aus, er sei 2015 erstmals auf Platz gewesen, als D _________ die Rohplanie mehr oder weniger abgeschlossen gehabt habe. Im Jahr 2016 sei der Humus verteilt worden. Es sei schlechtes, littiges Material gewesen. Er als Rekultivierer habe dann die Fläche begrünen sollen. Das Vorgehen sei mit D _________ besprochen worden. Als die Planie gemacht gewesen sei, sei E _________ auf Platz gekommen. Dies sei im Jahr 2016 gewesen. Mit diesem habe er die Arbeiten angeschaut und danach seien sie in eine Musterwohnung im Haus B ge- gangen und hätten dort am Tisch gesessen und über die Konditionen gesprochen. Es seien nur er und E _________ anwesend gewesen, nicht jedoch D _________. Er habe festgestellt, dass es sehr aufwändig sei, diesen toten Boden wiederzubeleben. Er habe E _________ erklärt, was er machen werde. Er habe diesem dann eine Mindestdauer von 6 Jahren Pacht vorgeschlagen, wie dies im bäuerlichen Bodenrecht vorgesehen sei. Wenn man den Aufwand für die Rekultivierung anschaue, müssten es mindestens sechs Jahre Pacht sein, ansonsten er auf das Geschäft nicht eingegangen wäre. Bei kürzerer Pachtzeit wäre es ein «horrender» Pachtzins gewesen. So hätten sie sich dann auf sechs Jahre «kostenlose» Pacht geeinigt, sowie auf eine Pacht nach dieser Zeit mit ei- nem Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2. 2.4.4 Der Berufungskläger verkennt in seinen Ausführungen zunächst, dass es nicht dem Berufungsbeklagten oblag, im erstinstanzlichen Verfahren einen offenen oder la- tenten Dissens zu behaupten und zu beweisen. Vielmehr trägt der Berufungskläger die Beweislast dafür, dass ein Pachtvertrag zustande gekommen ist. Denn wer ein Recht zur Einwirkung behauptet, muss dessen Voraussetzungen beweisen (vgl. WIEGAND, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 64 zu Art. 641 ZGB). Folglich ist nicht ein Dissens darzulegen, sondern der Berufungskläger hat einen Konsens in Bezug auf die wesentli- chen Vertragspunkte zu behaupten und beweisen. Der Berufungsbeklagte hat im Übri- gen von Anfang an das Zustandekommen eines Pachtvertrages bestritten. 2.4.5 Unbestritten ist, dass zwischen dem Berufungskläger und D _________ und/oder E _________ Verhandlungen betreffend die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. 7643 stattfanden und dass der Berufungskläger auf dem erwähnten Grundstück

- 9 - Arbeiten ausführte, weshalb er das Grundstück für eine gewisse Zeit ohne Entrichtung eines Pachtzinses in Form einer Geldleistung nutzen konnte. Allein daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass ein bis heute verbindlicher Pachtvertrag gültig zu- stande gekommen ist, womit die Einwirkung auf das Eigentum des Berufungsbeklagten gerechtfertigt wäre. Mit der Vorinstanz ist von einer Minimaldauer von sechs Jahren aus- zugehen, zumal auch E _________ darlegte, dass nach einer kostenlosen Nutzung von dreieinhalb Jahren ein Pachtzins geschuldet ist und Art. 7 Abs. 1 LPG bei Pachtverträgen eine Minimaldauer von sechs Jahren vorsieht. Daraus lässt sich indes noch nicht ablei- ten, dass für diese Minimaldauer kein Pachtzins in Form einer Geldleistung zu entrichten ist. Bezüglich der Vertragsdauer, für welche kein Pachtzins in Form einer Geldleistung geschuldet war und damit auch bezüglich eines allfälligen Pachtzinses bestehen nämlich unterschiedliche Aussagen. So sagte D _________ aus, der Berufungskläger habe das Grundstück drei Jahre kostenlos nutzen können, wobei man von einem jährlichen Pacht- zins von Fr. 600.00 ausgegangen sei. Er konnte sich im Übrigen nicht daran erinnern, dass überhaupt über ein Pachtverhältnis mit Bezahlung eines Pachtzinses verhandelt worden war. E _________ sprach von einer kostenlosen Nutzung von dreieinhalb Jahren und von einem jährlichen Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2, welcher nach Ablauf der kos- tenlosen Nutzung geschuldet sei. Der Berufungskläger geht demgegenüber von einer kostenlosen Nutzung von sechs Jahren und einem anschliessenden jährlichen Pacht- zins von Fr. 0.06 pro m2 aus. Dass gar nie über die Bezahlung eines Pachtzinses in Geldform diskutiert wurde, erscheint aufgrund der Aussagen von E _________ und des Berufungsklägers wenig glaubhaft. Jedoch sind die Aussagen der Zeugen und des Be- rufungsklägers widersprüchlich, soweit es darum geht, wie lange der Pachtzins durch die Arbeiten des Berufungsklägers abgegolten sein sollte. Der Berufungskläger kann so- mit mit diesen Aussagen nicht den Beweis erbringen, dass in Bezug auf die unentgeltli- che bzw. entgeltliche Vertragsdauer und damit zusammenhängend in Bezug auf die Höhe des Pachtzinses ein Konsens zustande kam. Es sind denn auch keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass anfänglich über den Pachtzins und die Dauer der unentgeltlichen Nutzung Einigkeit bestanden hätte, auch wenn das Grundstück bis anhin vom Beru- fungskläger bewirtschaftet wurde. Es hilft dem Berufungskläger somit nicht weiter, wenn er in seiner Berufung ausführt, die uneinheitlichen Aussagen im Jahr 2023 liessen nicht den Schluss zu, dass im Jahr 2015 oder 2016 ein Dissens bestanden hätte. 2.5 Ein fehlender Konsens über einen Vertragspunkt vermag das Zustandekommen ei- nes Vertrages aber nur dann zur verhindern, wenn dieser objektiv oder subjektiv wesent- lich ist. Es ist unbestritten, dass die Entgeltlichkeit bei einem Pachtvertrag objektiv we- sentlich ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_57/2016 und 4A_59/2016 vom 3. August 2016

- 10 - E. 5.5). Der Berufungskläger bestreitet hingegen, dass auch die Höhe des Pachtzinses einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt darstellt. Gemäss STUDER ET AL. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts wird für das Zustandekommen des Vertrages nicht zwingend verlangt, dass ein bestimmtes oder bestimmbares Entgelt ver- abredet wurde. Begriffsnotwendig sei in der Regel lediglich die Vereinbarung einer Ent- geltlichkeit als solcher (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 725 zu Art. 35a LPG). Ob die Höhe des Pachtzinses nun gestützt auf diese Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Vorinstanz tatsächlich kein objektiv wesentlicher Bestandteil eines Pachtvertrages ist, ist jedoch für die vorliegende Streitigkeit nicht von Bedeutung. Denn die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Höhe des Pachtzinses bzw. die Dauer, für welche der Berufungs- kläger keinen zusätzlichen Pachtzins in Geld entrichten musste, für den Berufungskläger subjektiv wesentlich war. Der Berufungskläger rügte in seiner Berufung diesbezüglich keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch keine Rechtsverletzung. Mithin setzte er sich in seiner Berufung damit nicht auseinander und die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach die Höhe des Pachtzinses subjektiv wesentlich ist, hat deshalb Be- stand. Folglich ist die Höhe des Pachtzinses zumindest ein subjektiv wesentlicher Ver- tragspunkt und mangels übereinstimmendender Willenserklärung in diesem Punkt ist kein Pachtvertrag zustande gekommen. Hinzu kommt, dass die Parteien für die erste Vertragsphase ohnehin keinen Pachtzins in Form einer Geld- oder Sachleistung vereinbarten. Entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers und auch entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in den vereinbarten Re- kultivierungsarbeiten nämlich keine Sachleistung zu sehen. Vielmehr stellen Rekultivie- rungsarbeiten Dienst- bzw. Arbeitsleistungen dar, welche im Rahmen eines Pachtvertra- ges an sich nur als Nebenleistungen vereinbart werden können (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 ff. zu Art. 35a LPG). Zwar ist ein gemischtes Geschäft möglich und die Entschä- digung für die Dienstleistung kann mit dem Entgelt für die Überlassung des Pachtgegen- standes verrechnet werden (WASSERFALLEN, in: Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrar- recht, 2017, S. 434 N. 26). Jedoch muss in diesem Fall ausgewiesen sein, inwiefern die Dienstleistung dem Pachtzins angerechnet wird. Mithin muss die Entschädigung für die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein (STUDER/HOFER, a.a.O., N. 728 zu Art. 35a LPG). Der Berufungskläger und D _________ gehen von einem Pachtzins von Fr. 0.06 pro m2 aus, wobei uneinheitliche Aussagen vorliegen, ab welchem Zeitpunkt dieser tat- sächlich in Geldform geschuldet war. Es ist damit auch nicht klar, wie lange und in wel- cher Höhe die Dienstleistung an den Pachtzins anzurechnen ist oder ob in einer ersten Vertragsphase einfach von einem zumindest teilweisen unentgeltlichen Vertrag ausge- gangen wurde und dann erst in einer zweiten Phase von einem entgeltlichen Vertrag.

- 11 - Somit besteht gar kein Konsens über die Entgeltlichkeit an sich und damit über einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt, weshalb ein gültiger Pachtvertrag auch aus diesem Grund zu verneinen ist. D _________ und E _________ sagen dazu im Ergebnis über- einstimmend aus, dass es nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne keine Einigung hinsichtlich der Fortsetzung der Pacht gegeben habe. Laut D _________ bestand keine Regelung. E _________ führte sinngemäss aus, man sei nicht handels- einig geworden, der Pachtvertrag sei ausgelaufen und er habe diesen gekündigt. Die (unwesentliche) Divergenz in den beiden Aussagen zeigt, dass diese nicht abgespro- chen waren. Sie erscheinen insgesamt glaubhaft. Für das Kantonsgericht ist daher er- stellt, dass die Grundeigentümer nicht gewillt waren, mit dem Berufungskläger für die Zeit nach Ablauf der durch das Einsäen abgegoltenen Zeitspanne einen Pachtvertrag abzuschliessen. Jedenfalls hat der Berufungskläger einen diesbezüglichen Konsens nicht nachgewiesen. 2.6 Der Berufungskläger stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass ein Pachtvertrag verneint wird, zumindest eine Gebrauchsüberlassung vorliegt. Ge- mäss Art. 305 OR verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben. Bei einer Gebrauchsleihe ist die Unentgeltlichkeit ein objektiv wesentlicher Punkt (Bundesge- richtsurteil 4A_61/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.3). Die an den Verhandlungen beteiligten Personen haben vorliegend die Unentgeltlichkeit gerade nicht vereinbart. Sowohl E _________ als auch der Berufungskläger selbst gehen ab einem gewissen Zeitpunkt von einer Pachtzinszahlung von Fr. 0.06 pro m2 aus. Aus den Aussagen lässt sich nicht herleiten, bis zu welchem Zeitpunkt die Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, womit kein Konsens über die Unentgeltlichkeit besteht. Ein Vertragsschluss lässt sich vorliegend auch nicht durch ein konkludentes Handeln begründen. Der Berufungskläger stellte ins- besondere keine Tatsachenbehauptungen auf, worin das konkludente Handeln der Ei- gentümer bestehen soll. Sofern der Berufungskläger die konkludente Willenserklärung darin sieht, dass die Miteigentümer die Nutzung des Grundstücks durch ihn nicht bestrit- ten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass blosses Nichtstun oder Schweigen im Regelfall nicht als Willenserklärung gewertet werden kann (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., 2020, N. 27.11 mit Hinweis auf BGE 30 II 298; KUT/BAUER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2023, N. 12; vgl. auch BGE 129 III 476129 III 476 E. 1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_373/2014 vom

3. November 2014 E. 3).

- 12 - 2.7 Schliesslich ist bei dieser Ausgangslage entgegen der Ansicht des Berufungsklä- gers eine richterliche Vertragsergänzung ausgeschlossen. Fehlt es nämlich an einer Ei- nigung in einem wesentlichen Vertragspunkt oder gar am Vertragswillen, kann das Ge- richt grundsätzlich keine Vertragsergänzung vornehmen. Lediglich die subjektiv wesent- lichen Vertragspunkte stehen einer Vertragsergänzung offen. Eine solche Vertragser- gänzung der subjektiv wesentlichen Vertragselemente ist aber nur dann möglich, wenn ein Inhaltsstreit und kein Konsensstreit Gegenstand des Verfahrens bildet. Vorbehalten bleibt der Fall, wenn die Bestreitung des Vertrags als rechtsmissbräuchlich erscheint, weil die Parteien den Vertrag über längere Zeit hin als rechtswirksam betrachten haben (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A., 2020, N. 1271). Wie unter E. 2.5 dargelegt, besteht keine Einigung über die Fortsetzung des Pachtver- hältnisses bzw. über die Entgeltlichkeit, zumal für die erste Vertragsdauer als Gegen- leistung kein Pachtzins, sondern eine Dienstleistung vereinbart wurde. Entsprechend besteht kein Konsens in einem objektiv wesentlichen Punkt. Eine Vertragsergänzung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Daran ändern auch die gesetzlichen Vorschriften über den höchstzulässigen Pachtzins nichts. Selbst wenn man annähme, dass die Parteien sich über die Entgeltlichkeit an sich einig waren, so bildet die Höhe des Pachtzinses zumindest einen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt, welcher lediglich unter gewissen Voraussetzungen der Vertragsergänzung offen steht. Es handelt sich indes vorliegend nicht um einen Inhalts-, sondern um einen Konsensstreit. Mithin ist eine Vertragsergän- zung in den subjektiv wesentlichen Vertragspunkten nur zulässig, wenn die Berufung auf einen ungültigen Vertrag rechtsmissbräuchlich ist, was vorliegend zu verneinen ist. Zwar wurde über mehrere Jahre hinweg das betreffende Grundstück durch den Berufungsklä- ger faktisch genutzt. Jedoch hat der Berufungskläger gerade keinen Pachtzins bezahlt, womit er den von ihm behaupteten Pachtvertrag seinerseits gar nicht erfüllt hat. Anders sähe es aus, wenn der Berufungskläger über die Jahre hinweg einen Pachtzins bezahlt hätte und die Eigentümer des Grundstücks diesen entgegengenommen hätten. 2.8 Dem Berufungskläger gelingt es folglich nicht, das Zustandekommen eines Pacht- vertrages oder eines anderen Vertragsverhältnisses zu beweisen, welches die Störung auf das Grundstück Nr. xx in A _________ rechtfertigen würde. Der erstinstanzliche Ent- scheid ist somit im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-

- 13 - schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 14'535.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 900 bis Fr. 3'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Beru- fungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 2'200.00 im gesetzlichen Rahmen festge- setzt, was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde, weshalb das Kantonsgericht hier keine Änderung vornimmt. Ausgangsgemäss bleibt es bei der Kostenverteilung ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid. So trägt der Berufungskläger vorinstanzliche Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 1'760.00 und der Berufungsbeklagte vorinstanzliche Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 440.00. Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne

- 14 - mündliche Verhandlung angeordnet. Die Rechtsvertreter legten ihre jeweiligen Stand- punkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im mittleren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese ist mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 2'300.00 bis Fr. 3'300.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 920.00 und maximal Fr. 1'320.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst- instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 3’300.00 festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und wurde in der Be- rufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei der erstinstanzliche Beklagte dem dortigen Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'640.00 und der erstinstanzliche Kläger dem dortigen Beklagten Fr. 660.00 schuldet. Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers vor- nehmlich auf die Begründung der Berufung und jener des Berufungsbeklagten auf seine einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den

- 15 - Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In An- wendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierig- keit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung auf Fr. 1’200.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Infolge des Prozessausgangs schuldet der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West- lich-Raron vom 9. Januar 2024 vollumfänglich bestätigt: 1. Die am 18. April 2023 vom Beklagten X _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 18-22; act. 93-97) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 2. Die am 8. Mai 2023 vom Kläger Y _________ neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie die am selben Tag hinterlegten Urkunden (Belege Nr. 6-7; act. 130-140) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen und werden aus den Akten gewiesen. 3. X _________ wird verpflichtet, seine Kühe sowie die getätigten Installationen (Zäune etc.) vom Grundstück Nr. xx in A _________, Sektor A _________, zu entfernen. 4. X _________ wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen gemäss Art. 292 StGB jegliche Nutzung des Grundstücks Nr. xx in A _________, Sektor A _________, verboten. 5. Soweit weitergehend wird die Klage von Y _________ vom 16. September 2022 abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- (Auslagen Fr. 147.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'053.--) werden in Höhe von Fr. 440.-- Y _________ sowie in Höhe von Fr. 1'760.-- X _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. X _________ hat Fr. 700.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen. 7. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Leuk gehen im Betrag von Fr. 136.-- definitiv zu Lasten von X _________. 8. X _________ bezahlt an Y _________:

a. Fr. 1'060.-- für geleisteten Kostenvorschuss;

b. Fr. 2'640.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.). 9. Y _________ bezahlt an X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

- 16 - 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘200.00 (inkl. MWST und Auslagen). Sitten, 24. Januar 2025